Der Europäische Stör (A. sturio) ist seit Inkrafttreten des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES-Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen) im Jahre 1975 in Anhang I aufgeführt, der Kategorie von Arten, die vom Aussterben bedroht sind.

Die Listung beinhaltet, dass der internationale Handel der Art grundsätzlich verboten ist und in jeder Form strengen Regeln unterliegt, um ihr Überleben nicht weiter zu gefährden. Der Handel kann nur ausnahmsweise, wie z.B. für wissenschaftliche Forschung oder bei Herkunft der Fische aus der künstlichen Aufzucht zugelassen werden. \r\nDie Resolution Conf. 12.7 (Rev. CoP 14) über „Schutz und Handel mit Stören und Löffelstören“ (angenommen 2002 und geändert 2003 und 2007) fordert von den Staaten des Verbreitungsgebiets:

  • Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung und eines adäquaten Monitorings des Zustandes der Populationen,
  • Reduktion und Verhinderung der illegalen Fischerei auf Störe und Löffelstöre und des Handels mit diesen Arten,
  • Erkundung von Wegen zur Verbesserung der Einbeziehung der Vertreter aller Behörden, die für Stör- und Löffelstörfischerei und die Programme zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung dieser Arten zuständig sind,
  • Förderung regionaler Abkommen zwischen Staaten des Verbreitungsgebiets von Stör- und Löffelstörarten, die auf ein gutes Management und die nachhaltige Nutzung dieser Arten abzielen,
  • Für Staaten des Verbreitungsgebietes in der Eurasischen Region sind die Empfehlungen aus Dokument CoP12 Doc 42.1 bei der Entwicklung regionaler Schutzstrategien und Aktionspläne zu berücksichtigen.

CITES regelt den Im- und Export lebender Störe (Setzlinge, Juvenile und Adulte) ebenso wie den befruchteter Eier und von Störprodukten, was im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederansiedlung des Europäischen Störs (Acipenser sturio) von Bedeutung sein kann. \r\nDie Europäische Union setzt die CITES-Regularien einheitlich und verbindlich über das europäische Artenschutzrecht um. Der Zweck ist der Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen, die gegenwärtig durch den internationalen Handel gefährdet werden oder gefährdet werden könnten. A. sturio ist in Anhang A der Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97 aufgeführt, deren Handel lt. Artikel 8 dieser Richtlinie verboten ist.