Der Europäische Stör ist im Berner Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume von 1979 als streng geschützte Art gelistet (Anhang II). Jede Vertragspartei des Berner Übereinkommens soll geeignete und notwendige rechtliche und administrative Maßnahmen zur Sicherung seines Schutzes ergreifen und im Einzelnen verbieten (Artikel 6):

  • zum Schutz und zur Erhaltung des Europäischen Störs (Acipenser sturio)
  • den absichtlichen Fang, Aufbewahrung und Tötung,
  • die vorsätzliche Beeinträchtigung oder Zerstörung der Brut- und Aufzuchtplätze,
  • die vorsätzliche Störung der Wildfauna, namentlich während der Brut-, Aufzucht- und Überwinterungsperiode, sofern die Störung im Verhältnis zu den Zielen dieses Übereinkommens signifikant ist,
  • die absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der freien Natur oder deren Aufbewahrung,
  • den Besitz und internen Handel mit diesen Tieren, tot oder lebendig, einschließlich ausgestopfter Tiere und jeglicher leicht erkennbarer Teile und Produkte daraus, wo dies zur Effektivität der Bestimmungen dieses Artikels beitragen würde.

Die Vertragsparteien haben zur Sicherung des Artenschutzes im gesamten Verbreitungsgebiet ihre Bemühungen abzustimmen (Artikel 10). Sie haben sich dazu zu verpflichten:

  • zusammenzuarbeiten, wann immer es geeignet ist, und insbesondere, wo dies die Effektivität der Maßnahmen, die unter anderen Artikeln dieses Übereinkommens ergriffen werden, verbessert, und Forschung im Zusammenhang mit den Zielen dieses Übereinkommens zu fördern und zu koordinieren und
  • die Wiederansiedlung heimischer Arten der wild lebenden Flora und Fauna zu fördern, wenn dies zum Schutz einer gefährdeten Art beiträgt, vorausgesetzt, dass zunächst auf der Grundlage der Erfahrungen anderer Vertragsparteien untersucht wird, ob eine solche Wiederansiedlung erfolgreich und vertretbar wäre (Artikel 11).

Der ständige Ausschuss des Berner Übereinkommens hat dem Antrag zur Entwicklung eines Aktionsplans für den Westeuropäischen Stör (Acipenser sturio) zugestimmt und diesen auf seiner Sitzung vom 28.11.07 angenommen.

Darüber hinaus hat der ständige Ausschuss des Berner Übereinkommens die Empfehlung Nr. 116 (2005) zum Schutz der Störe (Acipenseridae) im Donaueinzugsgebiet erlassen.
Diese Empfehlung fordert die Vertragspartner zur Erarbeitung und Umsetzung nationaler Aktionspläne für die im Anhang der Empfehlung aufgeführten Störarten unter Berücksichtigung des Aktionsplans zum Schutz der Störe (Acipenseridae) des Donaueinzugsgebiets auf.